Recht & Steuern

§ 13b UStG bei IT-Schrott: Überblick zur Steuerschuldumkehr

Wann gilt die Steuerschuldumkehr beim Verkauf von Server-Schrott, Platinen und CPU-Schrott — und was muss konkret auf der Rechnung stehen? Praxis-Überblick für B2B-Verkäufer.

Gebraucht für mich Redaktion6 Min. Lesezeit

Wer als Unternehmen IT-Schrott in Deutschland verkauft — Goldkante-RAM, CPU-Schrott, alte Platinen — kommt um eine Frage nicht herum: Wie wird das umsatzsteuerlich abgewickelt? Häufig läuft das über die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG (Reverse Charge). Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, wann sie typischerweise greift, was eine entsprechende Rechnung üblicherweise enthält und welche Fragen in der Praxis häufig auftauchen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er begründet kein Mandats- oder Beratungsverhältnis und kann eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Die umsatzsteuerliche Einordnung hängt von der konkreten Ware und der Gestaltung des Geschäfts ab — bitte klären Sie Ihren Fall mit Ihrem Steuerberater. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

Was ist Reverse Charge / Steuerschuldumkehr?

Im Regelfall berechnet der Verkäufer auf seiner Rechnung Umsatzsteuer (in Deutschland meist 19 %) und führt diese an das Finanzamt ab. Bei der Steuerschuldumkehr ist das umgekehrt: der Käufer schuldet die Umsatzsteuer und führt sie ab — der Verkäufer stellt netto in Rechnung. Hintergrund ist die Bekämpfung von Karussell­betrug in besonders betrugsanfälligen Branchen, darunter Schrott- und Edelmetallhandel.

Geregelt ist das in § 13b UStG. Für unseren Bereich relevant sind vor allem zwei Tatbestände:

  • § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG in Verbindung mit Anlage 3 UStG — Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen, edelmetallhaltigen Abfällen.
  • § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG — Lieferungen von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen endkundentauglichen Gegenstand, ab einem Entgelt von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang.

Was zählt als IT-Schrott unter Anlage 3?

Anlage 3 zum UStG listet die betroffenen Waren über Zolltarif­nummern auf. Für unsere Branche fallen darunter typischerweise:

  • Edelmetallhaltige Abfälle und Bruch — je nach zolltariflicher Einordnung z. B. Goldkante- und Silberkante-RAM sowie CPU-Schrott (Keramik mit vergoldeter Deckplatte, Kunststoff mit vergoldeten Pins etc.). Die genaue Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Bestückte Leiterplatten als Schrott — Server- und Desktop-Mainboards, Steckkarten und sonstiger Platinen-Schrott (Einordnung je nach Material und Edelmetallgehalt).
  • Sonstiger Industrieschrott — Computergehäuse, Netzteile, Festplatten als Schrott.

Für Schrott-Positionen nach Anlage 3 gilt — anders als bei einzelnen integrierten Schaltkreisen — keine 5.000-€-Schwelle. Die Steuerschuld­umkehr greift hier regelmäßig bereits bei kleinen Mengen, sofern beide Vertragspartner Unternehmer sind.

Sonderfall: Lieferung einzelner Prozessoren (§ 13b Abs. 2 Nr. 10)

Ein häufig übersehener Punkt — gerade beim Verkauf von CPUs: Ein Prozessor ist umsatzsteuerlich ein „integrierter Schaltkreis". Das Gesetz definiert ihn ausdrücklich als elektronische Schaltung auf einem Halbleitersubstrat — „wie Mikroprozessoren und CPUs".

Für die Lieferung integrierter Schaltkreise greift § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Prozessoren werden vor dem Einbau geliefert — also als lose CPUs, nicht verbaut in einem fertigen, für den Einzelhandel geeigneten Gerät.
  • Die Summe der Entgelte beträgt im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € (nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt).

Das bedeutet konkret: Wer eine Palette loser Prozessoren verkauft, überschreitet die 5.000-€-Grenze schnell. Fiktives Rechenbeispiel: 200 lose Prozessoren zu je rund 30 € ergeben 6.000 € — damit gilt für die gesamte Lieferung die Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, unabhängig davon, ob die CPUs funktionsfähig oder defekt sind. Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung der Schwelle. Die 5.000-€-Grenze wird bewusst auf den gesamten wirtschaftlichen Vorgang bezogen, damit sie nicht durch das Aufteilen von Rechnungen umgangen werden kann.

Liegt die Liefersumme der losen Prozessoren unter 5.000 €, greift Nr. 10 nicht — dann gilt der Regelfall mit Umsatzsteuer-Ausweis bzw. die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.

Wichtig — RAM-Module zählen nicht zu Nr. 10: Ein DIMM-Speicherriegel ist kein einzelner integrierter Schaltkreis, sondern eine bestückte Leiterplatte (Baugruppe mehrerer Chips, Zolltarif-Unterposition 8473 30 20). Solche Baugruppen sind von § 13b Abs. 2 Nr. 10 ausdrücklich ausgenommen. Nr. 10 betrifft nur einzelne Chips — Prozessoren, CPUs, lose ICs. Arbeitsspeicher kann gleichwohl unter § 13b fallen — dann aber über Nr. 7 (als Schrott bzw. edelmetallhaltiges Material der Anlage 3), wofür es keine 5.000-€-Schwelle gibt.

Wann gilt Reverse Charge NICHT?

Komplett-PCs, Notebooks und Server, die als Geräte verkauft werden, sind keine losen integrierten Schaltkreise und kein Schrott der Anlage 3 — hier gilt der Regelfall: regulärer Steuersatz (meist 19 %) oder Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Auch wenn die Geräte beim Käufer später ausgeschlachtet werden — entscheidend ist die Form der Lieferung, nicht die spätere Verwendung.

Ebenso fällt eine kleine Liefermenge loser Prozessoren unterhalb von 5.000 € nicht unter § 13b — hier wird ganz normal mit Umsatzsteuer abgerechnet. Und: Kleinunternehmer (§ 19 UStG) auf der Verkäuferseite sind generell aus der § 13b-Regelung ausgenommen.

Voraussetzungen für die Steuerschuldumkehr

  1. Beide Seiten sind Unternehmer. Bei Privatpersonen oder Kleinunternehmern auf der Verkäuferseite gilt § 13b UStG nicht.
  2. Gültige USt-IdNr. auf beiden Seiten. Wir empfehlen, die USt-IdNr. des Geschäftspartners vor der ersten Rechnung über das BZSt-Bestätigungsverfahren zu prüfen — sowohl einfach (Existenz) als auch qualifiziert (Adresse und Firmenname).
  3. Lieferung innerhalb Deutschlands. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Ware geht in einen anderen EU-Mitgliedstaat) gelten andere Regeln — typischerweise innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 b UStG.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Die Rechnung des Verkäufers wird in diesen Fällen ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt. Üblicherweise enthält sie:

  • USt-IdNr. von Verkäufer und Käufer
  • Eindeutiger Hinweis auf die Steuerschuld­umkehr — übliche Formulierungen:
    • „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG"
    • „Reverse Charge — Steuerschuld geht auf den Leistungs­empfänger über"
  • Klare Beschreibung der gelieferten Ware (für IT-Schrott z. B. „Arbeitsspeicher mit Goldkante, 12,5 kg" oder „Platinen-Schrott Klasse 2, 145 kg")
  • Netto-Entgelt, kein Umsatzsteuer­ausweis

Beispiel: Rechnung über RAM-Schrott

PositionMengePreis / kgBetrag
Arbeitsspeicher mit Goldkante8,40 kg22,00 €184,80 €
Arbeitsspeicher mit Silberkante5,10 kg2,80 €14,28 €
Nettobetrag (kein USt-Ausweis)199,08 €

Unter der Summenzeile steht dann üblicherweise der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungs­empfängers nach § 13b UStG." Den genauen Wortlaut und die korrekte Behandlung stimmen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater ab. Als Käufer führen wir die Umsatzsteuer im Rahmen unserer Umsatz­steuer­voranmeldung ab.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich versehentlich 19 % USt ausweise?

Der Käufer schuldet die Umsatzsteuer trotzdem aus § 13b UStG — er kann die fälschlich ausgewiesene Steuer aber nicht als Vorsteuer abziehen. Wir bitten in diesem Fall um eine berichtigte Rechnung, damit beide Seiten sauber buchen.

Wir sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG) — gilt dann Reverse Charge?

Nein. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und sind aus der § 13b-Regelung ausgenommen. In diesem Fall stellen Sie die Rechnung wie üblich ohne USt-Ausweis und mit Hinweis auf § 19 UStG.

Was, wenn ich gleichzeitig Schrott und Refurbishing-Ware verkaufe?

Die Positionen werden separat behandelt — entweder auf getrennten Rechnungen oder klar getrennt auf einer Rechnung. Schrott­positionen unterliegen § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Lose Prozessoren fallen ab 5.000 € unter § 13b Abs. 2 Nr. 10. Komplettgeräte und kleine CPU-Mengen unter 5.000 € werden regulär bzw. nach § 25a UStG abgerechnet.

Wir liefern an einen Käufer im EU-Ausland — was gilt dann?

§ 13b UStG greift nur bei Lieferungen innerhalb Deutschlands. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten andere Regeln — insbesondere § 4 Nr. 1 b UStG (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Auch hier bitte mit dem Steuerberater die konkrete Konstellation klären.

So handhaben wir es

Bei Gebraucht für mich rechnen wir den Ankauf von Schrott-Positionen (RAM nach Gewicht, CPU-Schrott, Platinen-Schrott) konsequent über die Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG ab. Bei losen Prozessoren ab einer Liefersumme von 5.000 € kommt zusätzlich § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zum Tragen. Komplettgeräte (PCs, Notebooks, Server) sowie kleinere CPU-Mengen werden mit regulärem Steuersatz oder per Differenzbesteuerung abgerechnet.

Wer bereits weiß, dass er ein gemischtes Materialpaket anbietet, kann das in der Anfrage-Maske gleich vermerken — wir teilen die Bewertung dann sauber nach Schrott- und Stückware-Anteilen auf.

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