§ 13b UStG bei IT-Schrott: Überblick zur Steuerschuldumkehr
Wann gilt die Steuerschuldumkehr beim Verkauf von Server-Schrott, Platinen und CPU-Schrott — und was muss konkret auf der Rechnung stehen? Praxis-Überblick für B2B-Verkäufer.
Wer als Unternehmen IT-Schrott in Deutschland verkauft — Goldkante-RAM, CPU-Schrott, alte Platinen — kommt um eine Frage nicht herum: Wie wird das umsatzsteuerlich abgewickelt? Häufig läuft das über die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG (Reverse Charge). Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, wann sie typischerweise greift, was eine entsprechende Rechnung üblicherweise enthält und welche Fragen in der Praxis häufig auftauchen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er begründet kein Mandats- oder Beratungsverhältnis und kann eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Die umsatzsteuerliche Einordnung hängt von der konkreten Ware und der Gestaltung des Geschäfts ab — bitte klären Sie Ihren Fall mit Ihrem Steuerberater. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Was ist Reverse Charge / Steuerschuldumkehr?
Im Regelfall berechnet der Verkäufer auf seiner Rechnung Umsatzsteuer (in Deutschland meist 19 %) und führt diese an das Finanzamt ab. Bei der Steuerschuldumkehr ist das umgekehrt: der Käufer schuldet die Umsatzsteuer und führt sie ab — der Verkäufer stellt netto in Rechnung. Hintergrund ist die Bekämpfung von Karussellbetrug in besonders betrugsanfälligen Branchen, darunter Schrott- und Edelmetallhandel.
Geregelt ist das in § 13b UStG. Für unseren Bereich relevant sind vor allem zwei Tatbestände:
- § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG in Verbindung mit Anlage 3 UStG — Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen, edelmetallhaltigen Abfällen.
- § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG — Lieferungen von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen endkundentauglichen Gegenstand, ab einem Entgelt von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang.
Was zählt als IT-Schrott unter Anlage 3?
Anlage 3 zum UStG listet die betroffenen Waren über Zolltarifnummern auf. Für unsere Branche fallen darunter typischerweise:
- Edelmetallhaltige Abfälle und Bruch — je nach zolltariflicher Einordnung z. B. Goldkante- und Silberkante-RAM sowie CPU-Schrott (Keramik mit vergoldeter Deckplatte, Kunststoff mit vergoldeten Pins etc.). Die genaue Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.
- Bestückte Leiterplatten als Schrott — Server- und Desktop-Mainboards, Steckkarten und sonstiger Platinen-Schrott (Einordnung je nach Material und Edelmetallgehalt).
- Sonstiger Industrieschrott — Computergehäuse, Netzteile, Festplatten als Schrott.
Für Schrott-Positionen nach Anlage 3 gilt — anders als bei einzelnen integrierten Schaltkreisen — keine 5.000-€-Schwelle. Die Steuerschuldumkehr greift hier regelmäßig bereits bei kleinen Mengen, sofern beide Vertragspartner Unternehmer sind.
Sonderfall: Lieferung einzelner Prozessoren (§ 13b Abs. 2 Nr. 10)
Ein häufig übersehener Punkt — gerade beim Verkauf von CPUs: Ein Prozessor ist umsatzsteuerlich ein „integrierter Schaltkreis". Das Gesetz definiert ihn ausdrücklich als elektronische Schaltung auf einem Halbleitersubstrat — „wie Mikroprozessoren und CPUs".
Für die Lieferung integrierter Schaltkreise greift § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Die Prozessoren werden vor dem Einbau geliefert — also als lose CPUs, nicht verbaut in einem fertigen, für den Einzelhandel geeigneten Gerät.
- Die Summe der Entgelte beträgt im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € (nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt).
Das bedeutet konkret: Wer eine Palette loser Prozessoren verkauft, überschreitet die 5.000-€-Grenze schnell. Fiktives Rechenbeispiel: 200 lose Prozessoren zu je rund 30 € ergeben 6.000 € — damit gilt für die gesamte Lieferung die Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, unabhängig davon, ob die CPUs funktionsfähig oder defekt sind. Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung der Schwelle. Die 5.000-€-Grenze wird bewusst auf den gesamten wirtschaftlichen Vorgang bezogen, damit sie nicht durch das Aufteilen von Rechnungen umgangen werden kann.
Liegt die Liefersumme der losen Prozessoren unter 5.000 €, greift Nr. 10 nicht — dann gilt der Regelfall mit Umsatzsteuer-Ausweis bzw. die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.
Wichtig — RAM-Module zählen nicht zu Nr. 10: Ein DIMM-Speicherriegel ist kein einzelner integrierter Schaltkreis, sondern eine bestückte Leiterplatte (Baugruppe mehrerer Chips, Zolltarif-Unterposition 8473 30 20). Solche Baugruppen sind von § 13b Abs. 2 Nr. 10 ausdrücklich ausgenommen. Nr. 10 betrifft nur einzelne Chips — Prozessoren, CPUs, lose ICs. Arbeitsspeicher kann gleichwohl unter § 13b fallen — dann aber über Nr. 7 (als Schrott bzw. edelmetallhaltiges Material der Anlage 3), wofür es keine 5.000-€-Schwelle gibt.
Wann gilt Reverse Charge NICHT?
Komplett-PCs, Notebooks und Server, die als Geräte verkauft werden, sind keine losen integrierten Schaltkreise und kein Schrott der Anlage 3 — hier gilt der Regelfall: regulärer Steuersatz (meist 19 %) oder Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Auch wenn die Geräte beim Käufer später ausgeschlachtet werden — entscheidend ist die Form der Lieferung, nicht die spätere Verwendung.
Ebenso fällt eine kleine Liefermenge loser Prozessoren unterhalb von 5.000 € nicht unter § 13b — hier wird ganz normal mit Umsatzsteuer abgerechnet. Und: Kleinunternehmer (§ 19 UStG) auf der Verkäuferseite sind generell aus der § 13b-Regelung ausgenommen.
Voraussetzungen für die Steuerschuldumkehr
- Beide Seiten sind Unternehmer. Bei Privatpersonen oder Kleinunternehmern auf der Verkäuferseite gilt § 13b UStG nicht.
- Gültige USt-IdNr. auf beiden Seiten. Wir empfehlen, die USt-IdNr. des Geschäftspartners vor der ersten Rechnung über das BZSt-Bestätigungsverfahren zu prüfen — sowohl einfach (Existenz) als auch qualifiziert (Adresse und Firmenname).
- Lieferung innerhalb Deutschlands. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Ware geht in einen anderen EU-Mitgliedstaat) gelten andere Regeln — typischerweise innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 b UStG.
Was muss auf der Rechnung stehen?
Die Rechnung des Verkäufers wird in diesen Fällen ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt. Üblicherweise enthält sie:
- USt-IdNr. von Verkäufer und Käufer
- Eindeutiger Hinweis auf die Steuerschuldumkehr — übliche Formulierungen:
- „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG"
- „Reverse Charge — Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über"
- Klare Beschreibung der gelieferten Ware (für IT-Schrott z. B. „Arbeitsspeicher mit Goldkante, 12,5 kg" oder „Platinen-Schrott Klasse 2, 145 kg")
- Netto-Entgelt, kein Umsatzsteuerausweis
Beispiel: Rechnung über RAM-Schrott
| Position | Menge | Preis / kg | Betrag |
|---|---|---|---|
| Arbeitsspeicher mit Goldkante | 8,40 kg | 22,00 € | 184,80 € |
| Arbeitsspeicher mit Silberkante | 5,10 kg | 2,80 € | 14,28 € |
| Nettobetrag (kein USt-Ausweis) | 199,08 € | ||
Unter der Summenzeile steht dann üblicherweise der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG." Den genauen Wortlaut und die korrekte Behandlung stimmen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater ab. Als Käufer führen wir die Umsatzsteuer im Rahmen unserer Umsatzsteuervoranmeldung ab.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich versehentlich 19 % USt ausweise?
Der Käufer schuldet die Umsatzsteuer trotzdem aus § 13b UStG — er kann die fälschlich ausgewiesene Steuer aber nicht als Vorsteuer abziehen. Wir bitten in diesem Fall um eine berichtigte Rechnung, damit beide Seiten sauber buchen.
Wir sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG) — gilt dann Reverse Charge?
Nein. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und sind aus der § 13b-Regelung ausgenommen. In diesem Fall stellen Sie die Rechnung wie üblich ohne USt-Ausweis und mit Hinweis auf § 19 UStG.
Was, wenn ich gleichzeitig Schrott und Refurbishing-Ware verkaufe?
Die Positionen werden separat behandelt — entweder auf getrennten Rechnungen oder klar getrennt auf einer Rechnung. Schrottpositionen unterliegen § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Lose Prozessoren fallen ab 5.000 € unter § 13b Abs. 2 Nr. 10. Komplettgeräte und kleine CPU-Mengen unter 5.000 € werden regulär bzw. nach § 25a UStG abgerechnet.
Wir liefern an einen Käufer im EU-Ausland — was gilt dann?
§ 13b UStG greift nur bei Lieferungen innerhalb Deutschlands. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten andere Regeln — insbesondere § 4 Nr. 1 b UStG (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Auch hier bitte mit dem Steuerberater die konkrete Konstellation klären.
So handhaben wir es
Bei Gebraucht für mich rechnen wir den Ankauf von Schrott-Positionen (RAM nach Gewicht, CPU-Schrott, Platinen-Schrott) konsequent über die Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG ab. Bei losen Prozessoren ab einer Liefersumme von 5.000 € kommt zusätzlich § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zum Tragen. Komplettgeräte (PCs, Notebooks, Server) sowie kleinere CPU-Mengen werden mit regulärem Steuersatz oder per Differenzbesteuerung abgerechnet.
Wer bereits weiß, dass er ein gemischtes Materialpaket anbietet, kann das in der Anfrage-Maske gleich vermerken — wir teilen die Bewertung dann sauber nach Schrott- und Stückware-Anteilen auf.
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